Verwendungsrichtlinien und Bestimmungen für das Österreichische Media-Siegel
Version 1.7
Das Österreichische Media-Siegel („Media-Siegel“, „Siegel“, „Logo“) ist eine Marke bzw. ein urheberrechtlich geschütztes Zeichen, zu dessen Nutzung Unternehmen und Organisationen (im Folgenden als „Zertifizierungsnehmer“ bezeichnet) ausschließlich mit aufrechter Zertifizierung und nach Zahlung der fälligen Gebühren berechtigt sind. Die Verwendungsrichtlinien und Bestimmungen sind integraler Vertragsbestandteil eines erteilten Auditauftrages und werden vom Vertragspartner als verbindliches Regelwerk anerkannt, dies ungeachtet der Eigenschaft des Siegels als urheberrechtlich geschütztes Zeichen oder eingetragene Marke sowohl für textliche Nutzung und Bezugnahme, als auch für bildliche Nutzung des Media-Siegels.
Es gelten zudem die Besonderen AGB zum Österreichischen Media-Siegel, welche unter https://www.mediasiegel.at/agb-mediasiegel/ abrufbar sind, sowie die jeweiligen AGB der tätigen Zertifizierungsstelle.
Bitte beachten Sie, dass die Verwendungsrichtlinien verbindlich einzuhalten sind. Diese sind regelmäßigen Anpassungen und Änderungen unterworfen, daher bitten wir Sie spätestens im Rahmen einer Rezertifizierung den Einsatz zu überprüfen. Aktuelle Informationen sind auf www.mediasiegel.at einzusehen. Bitte beachten Sie, dass unberechtigte Nutzung geahndet wird und Unterlassungs- sowie Schadenersatzforderungen nach sich ziehen kann.
Die Durchsetzung der Richtlinien obliegt der Georg H. Jeitler Sachverständigengesellschaft mbH & Co KG oder ggfs. einer anderen Zertifizierungsstelle, der die Aufgaben übertragen wurden.
- Grundlagen des Einsatzes
Das Siegel darf nur durch den Zertifizierungsnehmer selbst eingesetzt werden, dies nach Treu und Glauben in einer Form, die dem Ansehen des Siegels und seiner Nutzer sowie den an der Zertifizierung beteiligten Stellen nicht schadet. Dies bedeutet, dass das Siegel nur zu Aussagen und in einem Umfeld dargestellt werden darf, das der Wahrheit und den guten Sitten entspricht, Grundsätzen von Ethik und Compliance nicht zuwiderläuft und dem Ansehen in keiner Form abträglich ist. Vergleichende Werbung unter Heranziehung des Media-Siegels ist nicht gestattet, ebenso der marktschreierische Einsatz des Siegels. Der Zertifizierungsnehmer hat die (Grafik-) Daten des Siegels so zu behandeln, dass Missbrauch nicht begünstigt wird.
- Nutzung des Gutachtens
Das Media-Siegel ist integral mit einem Sachverständigengutachten verbunden. Die Publikation dieses Gutachtens (etwa Veröffentlichung im Internet) ist nicht gestattet, auch nicht auszugsweise. Eine Einzelweitergabe z.B. per Mail an Kunden, Interessenten oder Behördenist erlaubt, dies jedoch nur, sofern die Übermittlung gesamt und ungekürzt erfolgt. Ein Versand via Massenmail ist nicht gestattet. Ein Sachverständigensiegel (der Stempel des Sachverständigen) oder eine vergleichbare Siegelung oder Zeichnung darf keinesfalls als Werbeelement genutzt werden.
- Texthinweis in Mediadaten o.ä.
Findet das Media-Siegel in Mediadaten oder ähnlichen Tarifpublikationen bzw. auf entsprechenden Websites Anwendung, so ist der folgende Text oder ein den Sinn nicht entstellender anderer Text in lesbarer Form verpflichtend einzufügen:
Dieses Angebot wurde mit dem Österreichischen Media-Siegel unter der Prüfnummer [Prüfnummer einfügen] zertifiziert und in diesem Rahmen durch einen Sachverständigen auf Marktkonformität geprüft. Bitte beachten Sie die Verifizierungsmöglichkeit sowie Haftungsbeschränkungen auf www.mediasiegel.at.
Eine nicht sinnentstellende Umformulierung ist zulässig.
- Veröffentlichungen
Die Zertifizierungsstelle (Abwickelnde Gesellschaft oder Sachverständiger) ist unwiderruflich und auf unbeschränkte Zeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zertifizierungsinformationen (z.B. Tarife oder ähnliche Zertifizierungsgrundlagen, Projekt/Medientitel, Kontaktdaten, Zertifizierungszeiträume, Zertifizierungskommentare) gegen Eingabe der Prüfnummer zu veröffentlichen und das mit der Zertifizierung in Zusammenhang stehende Gutachten an Unternehmen weiterzugeben, die für den betreffenden Zeitraum eine Zusammenarbeit mit dem Zertifizierungsnehmer glaubhaft machen können; weiters sind Offenlegungen gegenüber Behörden zulässig. Es können zudem Angaben zu allgemeinen Projekt-/Medientitel- und Unternehmensdaten in Listen von Zertifizierungsnehmern geführt werden. Sperrungen können im Bedarfsfall beantragt werden, jedoch obliegt die Entscheidung über Art und Umfang allein der Zertifizierungsstelle. Der Rechtsweg sowie Haftungen im dennoch erfolgenden Weitergabefall werden jedenfalls diesbezüglich ausgeschlossen.
- Einsatzgegenstand
Das Media-Siegel darf ausschließlich für Tarife und Tarifangaben sowie Leistungsangaben herangezogen werden, die auditiert und zertifiziert wurden. Eine Nutzung für angepasste Tarife oder Leistungsangaben, welcher Art auch immer, ist nur nach Rezertifizierung gestattet. Dies gilt auch für reine Indexanpassungen oder eine Änderung des Produktportfolios oder des Produktumfanges.
- Darstellungsform
Die Nutzung des Österreichischen Media-Siegels ist ausschließlich in ganzheitlicher Form wie übergeben gestattet, dies bedeutet ausnahmslos inklusive Angabe der Prüfnummer. In gestalterischen Sonderfällen (z.B. angeschnittenes Siegel) ist die Angabe in gleicher Form in lesbarer Größe an anderer Stelle der gleichen Seite in klarem Zusammenhang anzugeben, dies sofern notwendig unter Beifügung erklärender Angaben. Jegliche Veränderung des Logos oder eine Überlagerung des auf Lesbarkeit ausgerichteten Logos durch andere Elemente ist nicht gestattet.
- Bekanntzugebende Mediadaten
Mediadaten, die das Media-Siegel tragen, sind der Zertifizierungsstelle zur Veröffentlichung zu übermitteln. Erfolgt eine reine Umgestaltung ohne inhaltliche Änderung, so ist eine Übermittlung nicht notwendig, jedoch empfohlen. Inhaltliche Änderungen betreffen alle fachrelevanten Informationen.
- Nutzung abgelaufener Siegel
Die Nutzung des Siegels ist 12 Monate ab Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Gutachtens zulässig. Darüberhinausgehende Nutzungen sind bis zu 6 Monaten zulässig, sofern eine aufrechte Vereinbarung über eine jährliche Rezertifizierung vorliegt und diese noch nicht erfolgt ist. Eine Nutzung abgelaufener Siegel, etwa zur Darstellung der Zertifizierungshistorie, ist nur gestattet, wenn weiterhin eine aufrechte Zertifizierung besteht und eine solche durchgehend bestanden hat.
- Irreführende Nutzung
Das Media-Siegel darf nur in eindeutiger Zuordnung zu zertifizierten Unternehmen und Produkten eingesetzt werden, so dass keine Fehlannahmen welcher Art auch immer bei Betrachtern entstehen. Eine Nutzung des Media-Siegels in jeglicher Form, die die Annahme eines größeren bzw. anderen als durchgeführten Zertifizierungsumfanges zulässt, etwa am Titel von Mediadaten, die nicht voll auditiert wurden, oder die andere nicht auditierte Titel umfassen ist nicht gestattet. Die Nutzung des Media-Siegels in Zusammenhang mit unwahren bzw. werblich-übertriebenen Angaben zur Art und Weise des Zertifizierungs- und Prüfungsumfanges ist nicht gestattet.
- Anweisungen
Die Zertifizierungsstelle steht für Rückfragen und Genehmigung spezieller Anwendungsfälle gerne zur Verfügung. Gültige Anweisungen bedürfen jedenfalls der Schriftform.
- Entzug des Gütesiegels
In Verdachtsfällen sind außerordentliche Zwischenprüfungen (Sonderprüfungen) durch die Zertifizierungsstelle oder ihre Beauftragten jederzeit zulässig. Der Zertifizerungsnehmer ist verpflichtet, die entsprechenden Prüfungshandlungen vollumfänglich und unverzüglich zu unterstützen.
Ein Entzug des Gütesiegels ist bei Nichtkooperation sowie bei nachgewiesenen groben Verstößen jederzeit und ohne Anspruch auf Kostenersatz möglich, wobei der Zertifizierungsnehmer den Einsatz des Siegels umgehend zu beenden hat. Im Falle strittiger Verstöße, wiederholter minderschwerer Verstöße oder externer Beschwerden wird ein Beschwerdeverfahren mit entsprechenden Möglichkeiten zur Stellungnahme und ggfs. Richtigstellung eingeleitet. Sollte das Beschwerdeverfahren nachweislich zu keiner Behebung der Problemsituation führen, so kann ein Entzug des Gütesiegels erfolgen.
Im Entzugsfall sind sämtliche Unterlagen an die Zertifizierungsstelle zurückzustellen und die Nutzung von Unterlagen, inklusive der Gutachten, ist einzustellen. Der Rechtsweg zu Entzugs- und Beschwerdeverfahren ist im Falle nachvollziehbarer Dokumentation ausgeschlossen.