Für die Zertifizierung mit dem Österreichischen Media-Siegel kommen in Ergänzung zu den AGB der jeweilig tätigen Zertifizierungsstelle folgende spezifische AGB zur Anwendung. Bestimmungen in diesen Besonderen AGB haben Vorrang gegenüber Bestimmungen in den regulären AGB.
In allfälliger Ermangelung bekanntgegebener regulärer AGB der jeweilig tätigen Zertifizierungsstelle sind die Auftragsbedingungen für Sachverständigentätigkeit der Georg H. Jeitler Sachverständigengesellschaft mbH & Co KG angepasst auf die jeweils tätige Gesellschaft oder Person zugrundezulegen.
Besondere AGB zum Österreichischen Media-Siegel
Version 1.4
Diese Besonderen AGB gelten vertragsintegral in Zusammenhang mit den Verwendungsrichtlinien und Bestimmungen für das Österreichische Media-Siegel (https://www.mediasiegel.at/verwendungsrichtlinien/) und mit den Auftragsbedingungen der jeweils tätigen Zertifizierungsstelle (in Ermangelung sind ggfs. sinngemäß die Auftragsbedingungen für Sachverständigentätigkeit https://www.sv.jeitler.net/agb/ heranzuziehen).
Das Österreichische Media-Siegel („Media-Siegel“, „Siegel“, „Logo“) kann zur Sicherstellung des Ausschlusses von Interessenskonflikten von unterschiedlichen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Zertifizierungsstellen vergeben werden. Der Begriff „Zertifizierungsstelle“ bezieht sich auf die die Zertifizierung umsetzenden Einheiten, z.B. Sachverständige oder eine abwickelnde sonstige Gesellschaft. Im Zweifel stellt die Georg H. Jeitler Sachverständigengesellschaft mbH & Co KG die Zertifizierungsstelle dar.
1 Gebühren
Angegebene Gebühren und Kosten welcher Art auch immer sind nicht an ein definiertes Ergebnis gekoppelt und auch im Abbruchsfall in voller Höhe fällig. Ausnahme stellen Rezertifizierungen mit negativem Ergebnis und Abbruch dar. Hier erfolgt eine Gegenrechnung einer bereits verrechneten Jahresgebühr mit tatsächlich angefallenem Aufwand für die Rezertifizierung sowie mit dem bereits abgelaufenen Zertifizierungszeitraum bis zur Einstellung.
Wird bei Erstzertifizierung eine Vorprüfung durchgeführt, erfolgt diese zur Hintanstellung des Kostenrisikos als vorgelagerter Schritt. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird ohne Information zur Hauptprüfung übergegangen. Im Falle eines negativen Ergebnisses wird der Zertifizierungswerber zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise kontaktiert. Wird die Vorprüfung als Vorleistung im Rahmen der Angebotslegung durchgeführt, kommen die Kosten im Auftragsfalle trotzdem zur Verrechnung.
Die Zertifizierungsstelle ist nicht verpflichtet, den Eingang von (Voraus-)Zahlungen abzuwarten, und kann ungeachtet dieser mit der Aufnahme von kostenpflichtigen Tätigkeiten beginnen.
Beratungsleistungen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand zum Stundensatz laut AGB berechnet.
2 Indizierung
Sämtliche Gebühren und Kostensätze unterliegen der Indexanpassung gemäß VPI der Statistik Austria.
3 Informations- und Mitwirkungspflicht
Der Zertifizierungswerber ist verpflichtet, der Zertifizierungstelle sämtlichen notwendigen Zutritt, Einsicht und Zugriff im Rahmen von Audit/Zertifizierung und Rezertifizierungen sowie im Falle von Sonderprüfungen zu gewähren und sämtliche relevanten Informationen in einer Form zur Verfügung zu stellen, so dass die Zertifizierung oder sonstige Prüfung in geringstmöglichem Aufwand möglich ist, widrigenfalls ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, Mehraufwand zum Stundensatz zu berechnen. Weiters ist der Zertifizierungswerber verpflichtet, sämtliche relevanten Informationen, insbesondere solche, die ein Hindernis für eine erfolgreiche Zertifizierung darstellen könnten, von sich aus bekannt zu geben. Die Wahl der Prüfungstiefe obliegt der Zertifizierungsstelle. Sonderprüfungen können jederzeit von der Zertifizierungsstelle nach freiem Ermessen durchgeführt werden.
4 Leistungsumfang
Leistungsumfänge für Zertifizierungen und Prüfungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung anzunehmenden, üblichen Aufwänden. Im Fall aufwändigerer Prüfungen können Mehrkosten entstehen, über welche die Zertifizierungsstelle frühestmöglich informieren wird. Bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Kosten sind vom Zertifizierungswerber jedenfalls zu tragen, ausgenommen der höhere Aufwand wäre von Vornherein einfach auf Grundlage der Angaben des Zertifizierungswerbers zu erkennen gewesen.
5 Haftungsbegrenzung
Die haftungsrelevanten Leistungen rund um das Media-Siegel werden durch einen Sachverständigen oder einen Angehörigen einer ähnlichen Berufsgruppe (z.B. Wirtschaftsprüfer) erbracht. Haftungen sowohl gegenüber Zertifizierungsnehmern, als auch insbesondere Dritten gegenüber aus Leistungen rund um das Österreichische Media-Siegel werden ausnahmslos auf die Leistung durch die gesetzliche Pflichtversicherung gemäß SDG §2a mit einer Deckelung je Versicherungsfall oder auf die Leistungen einer ggfs. andersartigen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beschränkt. Über eine Leistung der Versicherung hinausgehende Ansprüche werden ausgeschlossen. Zertifizierungsnehmer sind dazu verpflichtet, ihre Kunden und Interessenten hierüber aufzuklären. Für Informationen zur jeweiligen Versicherung ist die jeweilige Zertifizierungsstelle zu kontaktieren; im Falle der im Zweifel tätigen Zertifizierungsstelle können Informationen hier abgerufen werden: https://www.sv.jeitler.net/sv_versicherung_best.pdf
6 Nachverrechnungen
Bei Bekanntwerden von Umständen, die höhere Gebühren gerechtfertigt hätten, ist die Zertifizierungsstelle jederzeit dazu berechtigt, Nachverrechnungen, ggfs. inkl. Zinsen, durchzuführen. Zu viel verrechnete Gebühren können, so kein Vorsatz der Zertifizierungsstelle vorgelegen hat, nicht zurückverlangt werden, dies insbesondere nicht, wenn die eine zu hohe Verrechnung auf Basis von Einschätzungen nach verabsäumten Bekanntgaben von Umsatzvolumina beruht.
7 Abrechnungsmodi
Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, bei Änderungen des Zertifizierungsgegenstandes oder aus wirtschaftlichen Gründen eine zumutbare Änderung der Abrechnungsmodi (etwa von volumsbezogen auf pauschaliert) vorzunehmen.
8 Volumsabhängige Jahresgebühren
Volumsabhängige Jahresgebühren beruhen auf Umsätzen innerhalb eines Kalenderjahres. Zertifizierungsnehmer, deren Jahresgebühren die Pauschalgrenzen überschreiten, sind zur unaufgeforderten Bekanntgabe von Umsätzen binnen 6 Monaten nach Wechsel des Kalenderjahres verpflichtet.
Bei umsatzbezogenen Lizenzgebühranteilen ab ca. EUR 2.500,- p.A. ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, diese auf Grundlage der Vorjahreszahlen oder einer glaubhaften Schätzung (möglichst durch den Zertifizierungsnehmer) bereits zu Jahresbeginn vorzuschreiben. Ausgleich allfälliger Abweichungen erfolgt über die Endabrechnung.
Im Zweifelsfall, z.B. bei Nichtbekanntgabe, wird als abzurechnender Umsatz die zu erwartende Zahl aufgrund äußerer Umstände in nachvollziehbarer Form eingeschätzt und mit einem zusätzlichen Sicherheitsaufschlag von 10 % versehen. Ist eine Schätzung nicht möglich, so wird die höchste Menge der vorangegangenen drei Jahre zuzüglich genanntem Sicherheitsaufschlag zur Berechnung herangezogen. Der Zertifizierungsnehmer ist durch Einschätzung nicht von der Pflicht zur Meldung tatsächlicher Umsätze befreit. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung der Gebühr, sollten zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden und diese geringere Mengen aufweisen.
Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, einen neutralen, beeideten, unbefangenen Dritten mit der Prüfung von Angaben zu beauftragen, dem der Zertifizierungswerber die notwendige Unterstützung und Einsicht anzugedeihen hat lassen.
9 Schadenersatz
Die Zertifizierungsstelle ist bei schweren, vorsätzlichen Nutzungs-Verstoßfällen und groben oder vorsätzlichen Fehlbekanntgaben zur Gebührenberechnung oder bei grober Behinderung der Ermittlung dieser berechtigt, Pönalgebühren in der Höhe von 100% der offen aushaftenden und (ggfs. geschätzt) neu anfallenden Gebühren einzufordern, sofern dies bestehende Zertifizierungsnehmer betrifft.
Schadenersatzgrundlage in Missbrauchsfällen durch nicht bestehende Zertifizierungsnehmer bildet der dreifache Wert der Standardgebühren gem. § 12.
In Verstoßfällen aller Art sind alle der Zertifizierungsstelle entstehenden Recherche- und Prüfungskosten (eigener Aufwand oder Beauftragung von Dritten) vom Verantwortenden zu tragen.
10 Nutzungsbewilligung
Die Nutzung des Österreichischen Media-Siegels versteht sich als auf den Zertifizierungszeitraum und die Vorgaben in den Verwendungsrichtlinien und Bestimmungen für das Österreichische Media-Siegel beschränkte Nutzungsbewilligung, welche jederzeit im Verstoßfall entzogen werden kann. Auf die Nutzung des Media-Siegels besteht kein Rechtsanspruch.
11 Zinsen
Für Verzugsfälle welcher Art auch immer behält sich die Zertifizierungsstelle vor, Verzugszinsen von 4% über den banküblichen Überziehungszinsen zu berechnen, jedoch mindestens 15% p.A.. Der Zertifizierungswerber hat sämtliche aus einem Zahlungsverzug entstehenden Kosten zu tragen. Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, im Falle eines jeden Gerichtsverfahrens alle anfallenden Aufwände und Nebenkosten inklusive Zeit- und Wegaufwand zu den üblichen Stundensätzen einzufordern.
12 Standardgebühren
Werden keine Gebühren vereinbart, so gelten folgende Konditionen: Vorprüfung, Zertifizierung und Rezertifizierung nach tatsächlichem Zeitaufwand zum Stundensatz, mindestens jedoch jeweils EUR 1.500,– für die Vorprüfung und EUR 3.500,– für die (Re-)Zertifizierung. Jahresgebühr 0,5 % des Jahresumsatzes, mindestens jedoch EUR 5.500,–, für Umsatzteile ab 5 Mio. EUR 0,5 ‰. Individuelle Gebühren können rabattiert werden. Rabatte aus der Vergangenheit sind nur bei expliziter Vereinbarung auf Folgeprojekte und Rezertifizierungen anzuwenden.
13 Berechtigung zur Offenlegung
Im Sinne der Transparenz ist die Zertifizierungsstelle – in Abweichung zu allfällig allgemein getroffenen Vertraulichkeitsvereinbarungen – berechtigt, aber nicht verpflichtet, gegenüber Ermittlungsbehörden bei ausreichend nachvollziehbaren Anfragen Informationen zu positiv erfolgten Zertifizierungsabläufen, zum Vorgehen und zu Grundlagen der erfolgten Zertifizierung offenzulegen und erstellte Gutachten oder sonstige Bestätigungsdokumente zur Verfügung zu stellen. Spezifisch rund um die Zertifizierungstätigkeit getroffene abweichende Vereinbarungen zu Vertraulichkeitsfragen bleiben hiervon freilich unberührt.
14 Sonderaufwände
Im Falle dessen, dass die Zertifizierungsstelle oder deren Mitarbeiter und/oder Beauftragte aus einer für einen Vertragspartner erfolgten Zertifizierungstätigkeit (z.B. aufgrund der Bestimmungen nach Punkt 13) Gerichts- oder Behördentermine wahrnehmen, spezielle Auskünfte erteilen oder insbesondere als Auskunftsperson oder Zeuge in einem behördlichen Verfahren fungieren, ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, den tatsächlich angefallenen Aufwand (inklusive Vorbereitungsaufwand) ohne Kostenabschätzung oder Kostenwarnung ungeachtet allfälliger Pauschalierungen des Kernauftrages zu den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung zu stellen; der Vertragspartner anerkennt dies als auftragskausalen und daher honorarpflichtigen Zeitaufwand. Dies gilt auch ausdrücklich dann, wenn es Staatsbürgerpflicht ist, einer Aufforderung / Ladung Folge zu leisten. Von dieser Bestimmung umfasst sind alle Folgeleistungen und Verfahren, sowohl Zivil- als auch Strafverfahren, dies ungeachtet des Verursachers.